Kinderrechte nur auf dem Papier?
Nach monatelangen Kontroversen steht nun fest, dass die Kinderrechte in der österreichischen Bundesverfassung festgeschrieben werden. Verfassungs-experten glauben allerdings, dass sich dadurch in der Praxis kaum etwas ändern werde, eher gehe es um eine Signalwirkung.
Positives Signal, wenig praktische Relevanz
Auch Dr. Anneli Kremmel-Bohle, Kinderschutz-Beauftragte im Vorarlberger Kinderdorf, sieht zwar ein positives Signal, jedoch wenig praktische Relevanz. Die Verankerung in der Verfassung sei zwar ein wichtiger Schritt, garantiere aber nicht die Umsetzung in staatliches Recht und gelebten Alltag. „Nachdem Österreich 1992 die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert hat, werden die Rechte von Kindern nun wenigstens zum Teil in die Verfassung aufgenommen. Dies ist ein erster wichtiger, längst notwendiger Schritt. Auch, wenn diese Rechte nicht einklagbar sind, betont Österreich damit die Bedeutung von Vorsorge, Schutz und Beteiligung von Kindern“, meint Dr. Kremmel-Bohle, die dafür plädiert, die Verankerung der Kinderrechte in der Verfassung intensiv bekannt zu machen, damit sie tatsächlich zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern führe.
„In vielen Familien Gewalt selbstverständlich“
Gesetze und deren Bekanntmachung sind ein wichtiger Schritt zur Bewusstseinsbildung, Kinderschutz bzw. gewaltlose Erziehung können sie aber nicht sicherstellen. Dies zeigen auch erschreckende Zahlen: Dr. Christoph Hackspiel, Geschäftsführer des Vorarlberger Kinderdorfs, spricht von geschätzten 40.000 Kindern, die in Vorarlberg Gewalt erleben. „Etwa die Hälfte aller Kinder ist mit Gewalt in der Familie konfrontiert, wahrscheinlich sogar mehr“, so Hackspiel gegenüber Radio Vorarlberg. „Gewalt ist in unserer Gesellschaft immer noch ein großes Problem, und in vielen Familien ist Gewalt fast selbstverständlich.“ Er spricht sich generell für mehr Zeit im Umgang mit Kindern aus und fordert konkret einen Ausbau der Anlaufstelle bei der Jugendwohlfahrt sowie der Kinder- und Jugendanwaltschaft.
Wohl des Kindes vorrangig
Das „Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern“ orientiert sich an der UN-Kinderrechtskonvention. Artikel 1 des Entwurfs besagt: „Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.“ Festgehalten sind weiters u. a. das Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen, ein altersgerechtes Mitspracherecht sowie das Recht auf gewaltfreie Erziehung.
Heftig kritisiert: Artikel 7
Sehr umstritten ist der Artikel 7, der eine Beschränkung der Rechte in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 in bestimmten Fällen (z. B. straf- oder fremdenrechtlichen Maßnahmen) möglich macht. Kritiker halten den Entwurf darüber hinaus für unzureichend, da „Problembereiche“ wie Armutsgefährdung, Bildungschancen, Gesundheit oder Jugendwohlfahrt ausgespart blieben.

